© Obst- und Gartenbauverein Birkmannsweiler e.V.

Obst- und Gartenbauverein Birkmannsweiler e.V.

(Neufassung vom 6. Februar 2004 mit Änderungen vom 2. November 2004, 3. Februar 2010 und 01. März 2019)

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Obst- und Gartenbauverein Birkmannsweiler e.V.

und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

Sitz des Vereins ist Winnenden.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die

  • Förderung des Obst- und Gartenbaus;
  • Förderung der Gartenkultur - mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus - zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung, Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege;
  • Förderung des Liebhaberobstbaus und des landschaftsprägenden Streuobstbaus;
  • Förderung der Pflanzenzucht und Kleingärtnerei;
  • Förderung aller Aktivitäten zur Ortsverschönerung und Heimatpflege
  • Förderung eines wirksamen Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes sowie des Vogelschutzes und der Bienenzucht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch

  • eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten;
  • Durchführung von Lehrgängen, Fachvorträgen, Seminaren, Lehrfahrten oder ähnlichen Fachveranstaltungen wie Schnittunterweisung und Ausstellungen;
  • Öffentlichkeitsarbeit durch Veranstaltungen und Berichte in den Medien;
  • Kontaktpflege mit kommunalen und staatlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher,
  • ähnlicher oder ergänzender Zielsetzung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Beirat kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§3 Dachverbände

Der Verein ist Mitglied im Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. und dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Waiblingen e.V.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.

2. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) durch Auflösung des Vereins.

3. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder mit Beiträgen von mehr als einem Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung durch deren Verlesung zur Kenntnis zu bringen.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, dje innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins. Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins , seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)

§6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Organe

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand,
2. der Beirat,
3. die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

(1) dem Vorsitzenden,
(2) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
(3) dem Schriftführer und
(4) dem Schatzmeister.

2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzenden vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB., wobei der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter allein vertretungsberechtigt sind.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Beirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
  • Die Aufstellung des Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
  • Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertreten der Vorsitzende, anwesend sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen.

§9 Beirat

1. Der Beirat besteht aus dem Vorstand und mindestens vier Vereinsmitgliedern. Die Beiratsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

Die Kassenprüfer sind berechtigt, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.

2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr zu genehmigen.
Außerdem kann der Beirat eine Finanzordnung erlassen und ändern.
Die Sitzungen des Beirats werden mindestens halbjährlich vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit Frist von mindestens einer Woche einberufen.
Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Beirat selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben.
Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, ist auch dieser verhindert, von einem Mitglied des Beirats, das dieser dazu bestimmt, geleitet.
Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

§10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
b. des Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
c. des Rechnungsprüfungsberichts der Kassenprüfer,
d. Entlastung des Vorstands,
e. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
f. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der Kassenprüfer,
g. Änderung der Satzung einschließlich der Gründung von Abteilungen,
h. Auflösung des Vereins,
i. Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags,
j. Ausschluss eines Vereinsmitglieds,
k. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

  • der Vorstand die Einberufung aus dringenden Gründen beschließt,
  • ein fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter durch öffentliche Einladung im Amtsblatt der Stadt Winnenden postalisch oder elektronisch (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach können in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge mit Ergänzung der Tagesordnung durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.

Die Art der Wahl oder Abstimmung bestimmt der Wahlleiter. Es wird grundsätzlich offen gewählt und abgestimmt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

Für Satzungsänderungen ist einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 3/4 erforderlich.

Bei Wahlen gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlleiter durch Ziehung eines Loses.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von vier Jahren.
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kasse des Vereins, einschließlich etwaiger Sonderkassen.
Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.
Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Beirat des Vereins angehören und sind allein der Mitgliederversammlung verantwortlich.

§ 12 Arbeitsgruppen

Die Mitglieder können sich in Arbeitsgruppen zusammenschließen.

Die Einrichtung und Auflösung einer Arbeitsgruppe muss vom Vorstand bestätigt werden. Lehnt der Vorstand die Einrichtung ab, kann dagegen die Mitgliederversammlung angerufen werden.

Arbeitsgruppen haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.

§13 Datenschutzerklärung

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in einem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Weitere Datenschutzbestimmungen sind in der Datenschutzerklärung des Vereins geregelt.

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 geregelten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kultur- und Heimatverein Birkmannsweiler e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Schlussbestimmung

Änderungen die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Beirat beschlossen werden. Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher BeschIuss bekannt zu geben.

Winnenden-Birkmannsweiler, 6. Februar 2004 / 2. November 2004 / 5. Februar 2010 / 01. März 2019